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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 29.03.2001
Aktenzeichen: 1 Ws 207/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 33 a |
Das Nachholungsverfahren gem. § 33 a StPO dient ausschließlich der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs, eröffnet aber keine neue Beschwerdemöglichkeit.
Geschäftsnummer: 1 Ws 207/01 57 BRs 144/98 - LG Trier (Wittlich) 24 VRs 708, 709/97 - StA Trier
In der Strafvollstreckungssache
gegen
H. M. K.,
wegen Betruges
hier: Widerruf einer Reststrafaussetzung zur Bewährung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Tzschoppe, den Richter am Oberlandesgericht Summa und die Richterin am Oberlandesgericht Hardt
am 29. März 2001 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Trier in Wittlich vom 23. Februar 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 12. Juni 1997 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Betruges in sieben Fällen und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er - nach vorheriger Untersuchungshaft - in der Justizvollzugsanstalt Wittlich verbüßte.
Durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. Juli 1998, rechtskräftig seit dem 28. Juli 1998, wurde die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
In dem damaligen Vollstreckungsverfahren hatte der Verurteilte behauptet, er wolle nach Nigeria zurückkehren, wo er Inhaber eines - während der Haft von seiner nigerianischen Ehefrau und ihrem Bruder weiter geführten - Unternehmens sei. Im Bewährungsbeschluss wurde ihm unter anderem aufgegeben, nach der Entlassung seine genaue Wohnanschrift und während der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel der Strafvollstreckungskammer unverzüglich mitzuteilen.
Am 25. August 1998 wurde er nach Verbüßung von zwei Drittel aus der Justizvollzugsanstalt Wittlich entlassen. Offenbar hatte er die Strafvollstreckungskammer belogen, denn er blieb in der Bundesrepublik Deutschland und beging unmittelbar nach der Haftentlassung neue Betrügereien. Bereits am 18. November 1998 wurde er aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Köln inhaftiert. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. Mai 1999, rechtskräftig seit dem 13. August 1999, wurde er wegen Betruges in sieben Fällen zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Bereits am 9. Juli 1999 war er aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2000 widerrief die Strafvollstreckungskammer die am 15. Juli 1998 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung. Weil der Aufenthaltsort des Verurteilten nicht zu ermitteln war, ordnete die Strafvollstreckungskammer die öffentliche Zustellung des Widerrufsbeschlusses an, die am 29. März 2000 gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 StPO ordnungsgemäß bewirkt wurde. Die Rechtsmittelfrist des § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO lief folglich am 5. April 2000 ab.
Am 12. Februar 2000 wurde dem seit November 2000 in der Justizvollzugsanstalt Hamburg in Untersuchungshaft einsitzenden Beschwerdeführer der Widerrufsbeschluss ausgehändigt. Daraufhin legte er "Beschwerde gemäß der §§ 33 a, 44, 45 StPO" ein.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2001 (1 Ws 23/01) verwarf der Senat die als Wiedereinsetzungsantrag gemäß §§ 44, 45 StPO angesehene Eingabe mangels Tatsachenvortrages im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO als unzulässig.
Am 21. Februar 2001 hat die Strafvollstreckungskammer dem Beschwerdeführer in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO (siehe dazu BGHSt 26, 127, 129) rechtliches Gehör gewährt und mit Beschluss vom 23. Februar 2001 ihre Entscheidung vom 24. Februar 2000 bestätigt.
Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss vom 24. Februar 2000 war am 5. April 2000 abgelaufen. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb ohne Erfolg. Da der Widerrufsbeschluss öffentlich zugestellt worden war, hatte der Verurteilte in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO Anspruch darauf, dass er nachträglich angehört und auf der Grundlage seiner Äußerungen geprüft wird, ob Anlass zur Abänderung der mit den Rechtsmitteln der StPO nicht mehr anfechtbaren Entscheidung besteht. Die darauf ergangene, den Widerrufsbeschluss bestätigende Entscheidung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Das Nachholungsverfahren gemäß § 33 a StPO dient ausschließlich der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs, eröffnet aber keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung der Sachentscheidung (OLG Düsseldorf, NStZ 92, 453 m.w.N.).
Kosten: § 473 Abs. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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